Gemäss seinen Schilderungen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung waren seine Vorkenntnisse zwar beschränkter, als dies die Vorinstanz annahm. Dennoch wäre es ihm möglich gewesen, den provisorischen Abschluss und das Protokoll der Sitzung vom 7. Januar 2008 einzusehen. Der Hinweis des Appellanten auf den ursprünglichen Geschäftsplan und das Vorliegen einer planmässigen Überschuldung der Gesellschaft ist unbehelflich, denn die Pflicht des Verwaltungsrates, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls dem Richter die Überschuldung anzuzeigen, wird durch eine allfällige Planmässigkeit von Anfangsverlusten nicht ohne Weiteres aufgehoben.