Die Revisionsstelle der Appellatin teilte in ihrem Bericht vom 26. Februar 2007 denn auch mit, es bestehe eine Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR und einzig ein Rangrücktritt in der Höhe von CHF 4'900'000.00 könne die Benachrichtigung des Richters verhindern. Der Gewinn im Jahre 2007 von CHF 390'000.00 änderte an der Sanierungsbedürftigkeit der Appellatin nichts, denn die Überschuldung blieb trotz positivem Ertrag 2006 bestehen. Dem Appellanten war diese Situation aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat der Appellatin bekannt. Gemäss seinen Schilderungen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung waren seine Vorkenntnisse zwar beschränkter, als dies die Vorinstanz annahm.