Den Gesetzgebungsmaterialien kann entnommen werden, dass eine "Harmonika-Sanierung" offen steht, wenn nach einer objektiven Beurteilung das Aktienkapital vollständig verloren ist (vgl. BBl 2002 3148, 3233). Sanierungsmassnahmen bezwecken folglich die Erhaltung der Gesellschaft und die Verhinderung von deren Liquidation (vgl. BSK OR-Wüstiner, Art. 725 N 10; BGE 121 III 420 E. 3). Im vorliegenden Fall zieht das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Erwägung, dass der provisorische Abschluss 2007 einen Sanierungsbedarf deutlich auswies.