Das Gesetz definiert den Begriff der Sanierung wie auch jenen des Sanierungsbedarfs nicht. Aus dem Wortsinn des Begriffs "Sanierung" kann abgeleitet werden, dass Fälle gemeint sind, in denen der Kapitalschutz der Gesellschaft in Frage steht und finanzielle wie auch organisatorische Massnahmen die Ertragskraft der Gesellschaft wiederherstellen und die Unterbilanz beseitigen sollen. Den Gesetzgebungsmaterialien kann entnommen werden, dass eine "Harmonika-Sanierung" offen steht, wenn nach einer objektiven Beurteilung das Aktienkapital vollständig verloren ist (vgl. BBl 2002 3148, 3233).