Damit sei der Sanierungsbedarf belegt. Mit dem von A. erklärten Rangrücktritt für ein Guthaben in der Höhe von CHF 4'900'000.00 habe lediglich die Notwendigkeit der Überschuldungsanzeige beseitigt werden können, die C. AG sei damit jedoch keineswegs saniert worden. Der Beweis des Sanierungszwecks könne nicht einzig durch eine revidierte Bilanz, sondern auch durch andere Unterlagen geführt werden. Die von ihr vorgelegten Dokumente hätten dem Gedanken von "true and fair view" entsprochen. 3.5 Gemäss Art. 732a OR darf ein sog. Kapitalschnitt zum Zwecke der Sanierung durchgeführt werden. Das Gesetz definiert den Begriff der Sanierung wie auch jenen des Sanierungsbedarfs nicht.