Sie anerkennt eine verbesserte Ertragslage, weist aber darauf hin, dass die Beklagte dadurch immer noch sanierungsbedürftig gewesen sei, was für die Frage des Sanierungszwecks von Art. 732a OR einzig massgebend sei. Der Appellant habe nicht nachgewiesen, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten zwischen dem Vorliegen des Abschlusses 2006 und dem provisorischen Abschluss 2007 wesentlich verbessert habe. Die Appellatin beruft sich auf den provisorischen Abschluss 2007 vom 7. Januar 2008, welcher per 31. Dezember 2007 einen Kapitalverlust in der Höhe von CHF 4'509'352.00 und ein negatives Eigenkapital von CHF 4'009'352.00 ausgewiesen habe. Damit sei der Sanierungsbedarf belegt.