Im Vorjahr habe der Revisionsbericht bereits Ende Februar 2007 vorgelegen, was vermutlich auch für das Jahr 2008 möglich gewesen wäre. Der Appellant schliesst daraus, dass die Erstellung der Bilanz und die Durchführung einer Revision vor der Durchführung der Sanierungsversammlung am 18. Februar 2008 möglich gewesen wären und der Verwaltungsrat somit übereilt gehandelt habe. 3.4 Die Appellatin entgegnet, die Erstellung einer Zwischenbilanz hätte an der finanziellen Lage nichts geändert. Sie anerkennt eine verbesserte Ertragslage, weist aber darauf hin, dass die Beklagte dadurch immer noch sanierungsbedürftig gewesen sei, was für die Frage des Sanierungszwecks von Art.