Damit sei nicht belegt worden, dass der Sanierungsbedarf aktuell sei. Einer Verbesserung oder Verschlechterung des Geschäftsganges im Jahre 2007 sei in keiner Weise Rechnung getragen worden. Die Appellatin habe sich in diesem Jahr auf dem Weg der finanziellen Gesundung befunden, was durch den definitiven Holdingabschluss 2007 belegt werde. Demnach sei im Jahre 2007 ein Gewinn von CHF 390'000.00 erzielt worden, der Kapitalabfluss habe gestoppt werden können und der Rangrücktritt über die Forderung von CHF 4'900'000.00 habe weiterhin gegolten.