Da er seither keinerlei Einblick mehr in den Geschäftsgang der verschiedenen Tochtergesellschaften gehabt habe und er selbst in einer weiteren Tochtergesellschaft in Deutschland tätig sei, hätte ein konsolidierter Holdingabschluss erstellt werden müssen. An der Verwaltungsratssitzung vom 7. Januar 2008 habe lediglich ein mangelhafter Ausdruck aus der Buchhaltung per 7. Januar 2008 vorgelegen, welcher eine Fehlbuchung in der Höhe von CHF 157'500.00 ausgewiesen habe und den Rangrücktritt von A. über die Forderung von CHF 4'900'000.00 nicht aufgeführt habe. Damit sei nicht belegt worden, dass der Sanierungsbedarf aktuell sei.