Der Appellant bringt ferner vor, er habe anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 20. September 2007 lediglich die Zahlen der C. AG, nicht aber der einzelnen Tochtergesellschaften gesehen. Da er seither keinerlei Einblick mehr in den Geschäftsgang der verschiedenen Tochtergesellschaften gehabt habe und er selbst in einer weiteren Tochtergesellschaft in Deutschland tätig sei, hätte ein konsolidierter Holdingabschluss erstellt werden müssen.