732a OR sei zu entnehmen, dass ein Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR als Sanierungsmassnahme dienen könne, wenn die Gesellschaft einen Kapitalverlust gemäss Art. 725 OR erlitten habe. Eine entsprechende Analyse hätte für die Appellatin somit vor Beschlussfassung über die Sanierungsmassnahme beigebracht werden müssen. Der Appellant bringt ferner vor, er habe anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 20. September 2007 lediglich die Zahlen der C. AG, nicht aber der einzelnen Tochtergesellschaften gesehen.