Die Vorinstanz verneinte ferner, dass der Kapitalschnitt als Sanierungsmassnahme erst bei Dringlichkeit ergriffen werden dürfe. Rangrücktritte würden bei anhaltender Überschuldung weitere Sanierungsmassnahmen nicht entbehrlich machen. 3.3 Der Appellant wirft der Appellatin eine Verletzung von Art. 732a OR vor, weil die Voraussetzungen für einen Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals ("Harmonika-Sanierung") nicht gegeben gewesen seien. Namentlich der Nachweis eines Sanierungsbedarfs sei nicht erbracht worden. Den Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 732a OR sei zu entnehmen, dass ein Kapitalschnitt gemäss Art.