Gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 18. Februar 2008 habe selbst unter Beachtung einer Fehlbuchung ein Kapitalverlust von CHF 4'899'177.00 und ein negatives Eigenkapital von CHF 4'399'177.00 konstatiert werden müssen. Die Frage der Massgeblichkeit des ursprünglichen Geschäftsplans für die Beurteilung des Sanierungsbedarfs liess die Vorinstanz offen und hielt im Übrigen zum Geschäftsplan fest, es sei nicht ersichtlich, dass ein Kapitalaufwand von rund CHF 6'000'000.00 zur Deckung von Betriebsverlusten in Millionenhöhe vorgesehen gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte ferner, dass der Kapitalschnitt als Sanierungsmassnahme erst bei Dringlichkeit ergriffen werden dürfe.