Die Vorinstanz befand den Sanierungsbedarf der Appellatin im Februar 2008 für gegeben. Sie erachtete als relevant, dass bereits das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. Juli 2007 eine negative Entwicklung der Finanzlage ausgewiesen habe, welche sich fortgesetzt habe und durch den provisorischen Abschluss für das Geschäftsjahr 2007 bestätigt worden sei. Gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 18. Februar 2008 habe selbst unter Beachtung einer Fehlbuchung ein Kapitalverlust von CHF 4'899'177.00 und ein negatives Eigenkapital von CHF 4'399'177.00 konstatiert werden müssen.