1 bis 3 OR als ungültig aufzuheben seien. Nachfolgend prüft das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ob die vom Kläger gerügten Gesetzesverletzungen vorliegen. Hierbei handelt es sich um den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals (Ziff. 3-5), die gerügten Verletzungen des Bezugsrechts (Ziff. 6) sowie des Auskunfts- und Informationsrechts (Ziff. 7), die Zulässigkeit einer Klagänderung (Ziff. 8) und schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid (Ziff. 9). 3. Sanierungsbedarf 3.1 Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich in einem ersten Punkt auf die Sanierungsmassnahme nach Art.