Sie hielten in den Plädoyers an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Begründung der Appellation sowie der Appellationsantwort und der Parteivorbringen anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. ( … ) 2. Der Appellant beantragt, es sei festzustellen, dass alle Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung und des Verwaltungsrats der Beklagten vom 18. Februar 2008 wegen Verletzung verschiedener gesetzlicher Vorschriften im Sinne von Art. 706b Ziff. 1 und Ziff. 2 OR nichtig, eventualiter gemäss Art. 706 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 OR als ungültig aufzuheben seien.