Sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten und Appellatin aufzuerlegen (Ziff. 2). Mit Appellationsantwort vom 18. Oktober 2010 beantragte die Appellatin, es sei die Appellation abzuweisen und die Klagabweisung durch die Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 1), dies unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen. Zur Hauptverhandlung des Kantonsgerichts erschienen der Appellant zusammen mit seinem Rechtsvertreter und der Rechtsvertreter der Appellatin. Sie hielten in den Plädoyers an ihren bereits gestellten Anträgen fest.