Am 3. März 2010 hat der Kläger die Appellation gegen das vorerwähnte erstinstanzliche Urteil erklärt. In der Appellationsbegründung vom 27. August 2010 beantragte er, es sei in Gutheissung der Appellation das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 3. März 2010 aufzuheben und die Klage gemäss Rechtsbegehren der Klagebegründung vom 12. Dezember 2008 gutzuheissen (Ziff. 1). Sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten und Appellatin aufzuerlegen (Ziff. 2).