Die Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 300.00 wurden dem Kläger auferlegt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 55'458.10 (inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 3'917.10) zu bezahlen. Auf die Urteilsbegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Am 3. März 2010 hat der Kläger die Appellation gegen das vorerwähnte erstinstanzliche Urteil erklärt.