Ziffer 4 der Klage sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Im Übrigen sei die Klage abzuweisen (Ziff. 2), dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Verfügung vom 24. April 2009 ordnete die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim einen zweiten Schriftenwechsel an, der auf die Frage der Klagänderung und des Nichteintretens auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klagbegründung beschränkt war. Die Parteien hielten in diesem Schriftenwechsel jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Urteil vom 3. März 2010 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 300.00 wurden dem Kläger auferlegt.