Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 reichte der Kläger seine schriftliche Klagebegründung ein, die in Ziffer 4 ein neues Rechtsbegehren enthielt: "4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Aktionär mit 10% der Aktien anzuerkennen." Das Rechtsbegehren in Ziffer 5 der Klage vom 17. April 2008 liess der Kläger fallen. Das ursprüngliche Rechtsbegehren betreffend die Verfahrenskosten (Ziff. 4) wurde unverändert in die Klagbegründung aufgenommen (Ziff. 5). Mit Klagantwort vom 20. April 2009 beantragte die Beklagte, das Begehren um Klagänderung sei abzuweisen und auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage sei nicht einzutreten (Ziff. 1).