706 OR für ungültig zu erklären und rückwirkend per 18. Februar 2008 aufzuheben. | | 3. | Es sei festzustellen, dass alle an der Verwaltungsratssitzung der Beklagten vom 18. Februar 2008 gefassten Beschlüsse gemäss öffentlicher Urkunde vom gleichen Tag nichtig sind. | | 4. | Es seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. | | 5. | Es seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens Nr. 170 08 476 III der Beklagten aufzuerlegen. | Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 reichte der Kläger seine schriftliche Klagebegründung ein, die in Ziffer 4 ein neues Rechtsbegehren enthielt: