Das Handelsregisteramt Basel-Landschaft setzte er mittels Orientierungskopie dieses Schreibens in Kenntnis. Gleichentags meldete die Beklagte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft an. Das Handelsregisteramt verstand das Schreiben des Klägers als Einsprache gegen die erfolgte Herabsetzung und Wiedererhöhung des Aktienkapitals der Beklagten und setzte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2008 eine Frist von zehn Tagen, um beim Bezirksgericht Arlesheim vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.