H.Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilte der Kläger dem Verwaltungsratspräsidenten mit, er übe "vorsorglich und ohne Präjudiz im Umfang von mindestens 1 Aktie" sein Bezugsrecht aus. Gleichzeitig tat er kund, dass er mit dem Vorgehen und dem Ergebnis der ausserordentlichen Generalversammlung nicht einverstanden sei und hielt fest, die Voraussetzungen zur Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister seien nicht gegeben. Das Handelsregisteramt Basel-Landschaft setzte er mittels Orientierungskopie dieses Schreibens in Kenntnis.