Im Übrigen lehnte die ausserordentliche Generalversammlung drei Anträge des Klägers auf Durchführung von Sonderprüfung ab. G. Der Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrates der C. AG vom 18. Februar 2008 hielt die Kapitalherabsetzung mit anschliessender Wiedererhöhung im vorerwähnten Umfang fest (Ziff. 1), erwähnte das Bezugsrecht zu Gunsten der bisherigen Aktionäre (Ziff. 2) und stellte fest, dass ein Aktionär von seinem Bezugsrecht Gebraucht gemacht habe und die übrigen bisherigen Aktionäre darauf verzichtet hätten.