Er verwies mehrfach auf den Geschäftsbericht 2007 und betonte die Rechtmässigkeit des Rangrücktritts sowie die Funktion von B. als Controller und dessen damit einhergehenden Kenntnisse über die Finanzlage der Holding. B. bekundete mit Schreiben vom 3. Februar 2008 gegenüber der C. AG, er sei aufgrund der noch offenen Fragen zurzeit nicht in der Lage und willens, sich bezüglich der Ausübung des Bezugsrechts festzulegen. F. Gemäss Protokoll zur ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 18. Februar 2008 waren alle Aktienstimmen anwesend oder vertreten.