E. Im Hinblick auf die am 18. Februar 2008 zu beschliessende Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Wiedererhöhung wurde den Aktionären der C. AG bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2008 ein Zeichnungsschein zugestellt. Zur Begründung wurde im Begleitschreiben angeführt, zwecks Durchführung der Kapitalerhöhung müsse anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 bis zum 8. Februar 2008 feststehen, wer in welchem Umfang von seinem Bezugsrecht als Aktionär Gebrauch mache. Sollte der Zeichnungsschein nicht bis spätestens 8. Februar 2008 retourniert werden, werde davon ausgegangen, man mache von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch.