Am 5. November 2004 wurde die C. AG (Beklagte) als Auffanggesellschaft der konkursiten D-Gruppe gegründet. Die übernommenen Betriebe sollten als Tochtergesellschaften E. AG sowie G. AG und als deutsche F. GmbH geführt werden. Das Aktienkapital der C. AG von CHF 500'000.00 wurde bei der Gründung von H., I. sowie B. (Kläger) im Umfang von jeweils 10% und vonA.in der Höhe von 70% aufgebracht. Seit der Gründung bildeten diese vier Aktionäre den Verwaltungsrat der C. AG.A.amtete fortan als Verwaltungsratspräsident, während B. und H. das nötige Knowhow einbrachten.