706 OR), sondern nur mittels Auskunftsklage (Art. 697 Abs. 4 OR) gerügt werden. Da auch eine weitergehende Information des Appellanten angesichts der Mehrheitsverhältnisse keine Auswirkung auf die gefassten Beschlüsse gezeitigt hätte, fehlt es am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem Bestand der Beschlüsse und damit am Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer eventuellen Verletzung der Informations- und Auskunftsrechte (Art. 697 OR, Art. 715a OR; E. 7). Sachverhalt A. Am 5. November 2004 wurde die C. AG (Beklagte) als Auffanggesellschaft der konkursiten D-Gruppe gegründet.