652e Ziff. 2 OR; E. 5). Eine kurze Zeichnungsfrist bildet keinen Verstoss gegen das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre. Die Zeichnungsfrist kann bereits vor dem Beschluss der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung zu laufen beginnen und auch davor enden (Art. 652b Abs. 1 OR, Art. 732a Abs. 2 OR; E. 6). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrats nach Art. 715a OR geht weiter als jenes des Aktionärs nach Art. 697 OR. Die vom Appellanten gerügte Verletzung seiner Informationsrechte gemäss Art. 697 OR und Art. 715a OR kann nicht durch Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 706 OR), sondern nur mittels Auskunftsklage (Art. 697 Abs. 4 OR) gerügt werden.