Bei Durchführung eines Kapitalschnitts gemäss Art. 732a OR besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlegung einer bereinigten bzw. geprüften Zwischenbilanz (E. 4). Die Liberierung des neuen Aktienkapitals durch Verrechnung mit einem Aktionärsdarlehen ist selbst bei einer überschuldeten Gesellschaft zulässig, wenn ein zusätzlicher Forderungsverzicht buchmässig einen entscheidenden Beitrag für die Sanierung der Gesellschaft darstellt. Das Fremdkapital reduziert sich dabei um den Restforderungsbetrag der mit dem Rangrücktritt belasteten Forderung, so dass die Überschuldung behoben wird (Art. 635 Ziff. 2 OR, Art. 652e Ziff.