{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433802", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:11", "Checksum": "5795ea34e332b3539f724b3b0a1e5012", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n7.4 Im vorliegenden Zusammenhang stehen das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aktionärs nach Art. 697 OR sowie jenes des Verwaltungsrats nach Art. 715a OR in Frage. Beim Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 697 OR handelt es sich um ein unentziehbares, jedoch beschränkbares Schutzrecht, welches der korrekten Willensbildung dient. Der Aktionär benötigt Informationen über die Gesellschaft und ihre wirtschaftliche Situation, um über seine Kapitalbeteiligung entscheiden zu können. Eine angemessene Information ist somit notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Mitwirkungsrechte (BGer 4A_36/2010 v. 20.4.10, E. 3.1; BGE 133 III 453 E. 7.2). Der Umfang der Informationsrechte hängt nicht von der Höhe der Kapitalbeteiligung des einzelnen Aktionärs ab, sondern ist für alle Beteiligten derselbe. Die nach Art. 697 OR zu erteilende Auskunft geht so weit, als die verlangten Informationen für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Generalversammlung respektive der Verwaltungsrat entscheidet nach freiem Ermessen, ob die verlangte Einsicht gewährt wird. Eine gerichtliche Überprüfung dieses Entscheides geht nur der Frage der sachlichen Vertretbarkeit nach (vgl. BGE 132 III 71 E. 1.1; BGer 4C.234/2002 v. 4.6.03, E. 4.1, 6.3; vgl. Peter Böckli, a.a.O., § 12 N 149 ff., 165). Verlangt wird ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, wozu ein Bezug zwischen der Tätigkeit der Gesellschaft und der Ausübung der Mitwirkungsrechte dargelegt werden muss (vgl. BGer 4C.234/2002 v. 4.6.03, E. 4.2.2). Nach Art. 697 Abs. 4 OR kann auf entsprechenden Antrag hin die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme richterlich angeordnet werden. Die gerichtliche Durchsetzung dieses Informationsanspruches kann unabhängig von einer allfälligen Anfechtungsklage verlangt werden (BSK OR-Weber, Art. 697 N 1 ff.).\nDas Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrats nach Art. 715a OR erfasst ein Auskunftsrecht bezüglich aller Angelegenheiten der Gesellschaft (Abs. 1) sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher und Akten (Abs. 4). Zwischen der begehrten Auskunft und der Aufgabe als Verwaltungsrat muss ebenfalls ein bestimmter Konnex bestehen. Mögliche Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft vermögen eine Beschränkung des Auskunftsrechts nicht zu rechtfertigen. In Ausnahmefällen kann das Verhältnismässigkeitsprinzip, der Rechtsmissbrauchsvorbehalt oder eine Ausstandspflicht der Auskunftserteilung entgegenstehen. Das Auskunftsrecht steht jedem Verwaltungsratsmitglied persönlich zu und kann an Verwaltungsratssitzungen sowie ausserhalb von Sitzungen geltend gemacht werden, wobei die Auskunftserteilung im letzteren Fall der Erlaubnis durch den Verwaltungsratspräsidenten bedarf. Inhaltlich erstreckt es sich auf bestimmte Sachgeschäfte sowie auf den allgemeinen Geschäftsgang, was zurückliegende wie auch zukünftige Angelegenheiten umfasst (BSK OR-Wernli, Art. 715a N 4 ff.). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die Geschäftsbücher i.S. von Art. 957 ff. OR und die Geschäftskorrespondenz. Wer Einsicht verlangt, muss indessen glaubhaft machen, dass diese zur Wahrung der Sorgfalts- und Kontrollpflichten erforderlich ist (BSK OR-Wernli, Art. 715a N 11).\n7.5 Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrats nach Art. 715a OR weiter geht als jenes des Aktionärs nach Art. 697 OR.\nMit Schreiben vom 1. Februar 2008 verlangte der Appellant vom Verwaltungsratspräsidenten die Beantwortung diverser Fragen betreffend Bestand, Ursachen und Umfang des Sanierungsbedarfs sowie Einsicht in Geschäftsdokumente der Appellatin, worauf der Verwaltungsratspräsident mit Schreiben vom 18. Februar 2008 antwortete. Anlässlich der gleichentags stattfindenden ausserordentlichen Generalversammlung wurde der Antrag des Appellanten auf Beantwortung seiner im Schreiben vom 1. Februar 2008 an den Verwaltungsrat gestellten Fragen abgelehnt (s.o. Erw. 6.4.2).\nDie vom Appellanten gerügte Verletzung seiner Informationsrechte gemäss Art. 697 OR und Art. 715a OR kann nicht durch Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 706 OR), sondern nur mittels Auskunftsklage (Art. 697 Abs. 4 OR) gerügt werden. Abgesehen davon hätte auch eine weitergehende Information des Appellanten angesichts der Mehrheitsverhältnisse keine Auswirkung auf die gefassten Beschlüsse gezeitigt, es fehlt somit am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem Bestand der Beschlüsse. Damit entfällt auch ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer eventuellen Verletzung der Informations- und Auskunftsrechte als Aktionär und Verwaltungsrat.\n8. ( … )\n9. ( … )\n10. ( … )\nKGE ZR vom 18. Januar 2011 i.S. B. gegen C. AG (100 10 688/BIB)\nDieses Urteil hat das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde des Appellanten mit Urteil vom 13. Februar 2012 aufgehoben (BGer 4A_290/2011)."}