{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n6.4.3 Zu beurteilen ist schliesslich, ob der Appellant mit seiner Erklärung vom 19. Februar 2008 das Bezugsrecht ausgeübt hat. Zunächst gilt es festzuhalten, dass ein allfälliger Verzicht auf die Ausübung dieses Rechts nicht ausdrücklich erfolgen muss. Wie zuvor festgestellt, ist die Zeichnungsfrist bis zum 8. Februar 2008 zu beachten. Demnach erfolgte die Erklärung des Appellanten vom 3. Februar 2008, er sei nicht in der Lage und willens, sich bezüglich der Ausübung seines Bezugsrechts festzulegen, noch vor Fristablauf. Eine gegenteilige Mitteilung erfolgte während der Zeichnungsfrist nicht, weshalb von einem Verzicht auszugehen ist. Erst mit Schreiben vom 19. Februar 2008 erklärte der Appellant, er übe das Bezugsrecht vorsorglich und ohne Präjudiz im Unfang von einer Aktie aus. Gleichzeitig erwähnte er eine allfällige weitergehende Ausübung seines Bezugsrechts zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Mitteilung erfolgte nach Ablauf der Zeichnungsfrist und damit verspätet. Selbst wenn auf diese Äusserung einzugehen wäre, wäre sie untauglich zur Ausübung des Bezugsrechts. Wie zuvor ausgeführt, muss das Bezugsrecht unbedingt und eindeutig ausgeübt werden. Die vorliegende Erklärung hingegen ist unklar und lässt den Umfang der definitiven Beteiligung des Appellanten offen. Das Kantonsgericht gelangt deshalb wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die verspätete Erklärung des Appellanten vom 19. Februar 2008 den Anforderungen an eine gültige Zeichnung nach Art. 652 OR i.V.m. Art. 630 OR nicht entspricht.\n6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Schreiben vom 29. Januar 2008 und dem zugehörigen Zeichnungsschein genannten Modalitäten über die Ausübung des Bezugsrechts klar und unmissverständlich sind. Die Zeichnungsfrist ist zwar kurz, doch bildet dies keinen Gesetzesverstoss. Ferner kann die Zeichnungsfrist bereits vor dem Beschluss der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung zu laufen beginnen und auch davor enden. Die im Zusammenhang mit der Zeichnung von der Beklagten unterbreiteten Informationen waren angesichts der Stellung des Klägers als Verwaltungsrat und Finanzchef der Beklagten ausreichend.\n7. Verletzung des Auskunfts- und Informationsrechts\n7.1 Ein weiterer Gesichtspunkt der Auskunft und Information durch die Beklagte ist die Frage der Verletzung der entsprechenden Ansprüche als Aktionär (Art. 697 OR) und als Verwaltungsrat (Art. 715a OR). Die Vorinstanz verneinte einen Verstoss gegen die Auskunfts- und Informationsrechte und zog in Erwägung, dass die Beantwortung der vom Kläger in seinem Schreiben vom 1. Februar 2008 an den Verwaltungsratspräsidenten gestellten Fragen im Zusammenhang mit Art. 697 OR insofern relevant sein könnten, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte eine Rolle spielen könnten. Soweit die Vorinstanz jedoch eine Relevanz bejahte, sah sie die fraglichen Rechte durch die Auskünfte des Verwaltungsratspräsidenten mit Schreiben vom 18. Februar 2008 als gewahrt und verneinte einen weitergehenden Anspruch. Die Vorinstanz verneinte schliesslich auch einen Zusammenhang zwischen einer allfälligen Verletzung von Art. 715a OR und den gefassten Beschlüssen, weil diese aufgrund der Mehrheitsverhältnisse auch bei anderer Informationslage nicht anders ausgefallen wären.\n7.2 Der Appellant ficht im zweitinstanzlichen Verfahren diese Argumentation als gesetzeswidrig an, weil dadurch jedem Minderheitsaktionär das Auskunfts- und Informationsrecht abgesprochen werden könnte. Die verlangte Einsicht in die finanziellen Verhältnisse und die ersuchte Auskunft zum umstrittenen Sanierungsbedarf seien bei objektiver Betrachtung zur Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlich gewesen, denn es gehe um seine Meinungsbildung im Hinblick auf die Ausübung seines Stimmrechts bezüglich des beantragten Beschlusses, die allfällige Ausübung seines Bezugsrechts sowie die eventuelle Anfechtung der entsprechenden Beschlüsse.\nIm Weiteren gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie eine angeblich ausreichende Beantwortung der Fragen unter Verweis auf den Geschäftsbericht und sein Vorwissen erkenne, denn der Geschäftsbericht für das Jahr 2007 habe anlässlich der Generalversammlung vom 18. Februar 2008 noch nicht vorgelegen und der Appellant habe von den aktuellen Zahlen keine Kenntnis gehabt. Dadurch würden die Beschlüsse vom 18. Februar 2008 seine ihm als Aktionär und Verwaltungsrat zustehenden Auskunfts- und Informationsrechte gemäss Art. 697 und Art. 715a OR verletzen, was folglich auch eine Verletzung seines Bezugsrechts nach Art. 732a OR darstelle. Verletzt sei ferner das Gleichbehandlungsgebot, da faktisch nur dem Mehrheitsaktionär ein Bezugsrecht eingeräumt worden sei.\n7.3 Die Appellatin erachtet die Einschätzung des Appellanten als unzutreffend, denn nicht jede Verletzung von Auskunfts- und Informationsrechten führe zur Anfechtbarkeit der danach gefassten Beschlüsse. Im Übrigen bilde das Auskunfts- und Informationsrecht des Appellanten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Appellatin verneint deshalb auch, dass die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 das Bezugsrecht des Appellanten verletzen würden und bestreitet ferner die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Die aus der behaupteten Rechtsverletzung gezogenen Schlüsse des Appellanten seien insgesamt als falsch zu beurteilen und würden von der Appellatin bestritten."}