{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n6.4.1 Der Aktionär hat ein unentziehbares und unbedingtes Recht, an der Kapitalerhöhung zu partizipieren (Art. 732a Abs. 2 OR; vgl. Peter Böckli, a.a.O., § 2 N 384). Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 wurden die Aktionäre über die Modalitäten des Kapitalschnitts informiert. Daraus ist ersichtlich, dass am 18. Februar 2008 über die Kapitalherabsetzung und die gleichzeitig erfolgende Kapitalerhöhung Beschluss gefasst werden sollte. Es wurde auch erklärt, dass bis zum 8. Februar 2008 feststehen müsse, wer von seinem Bezugsrecht als Aktionär in welchem Umfang Gebrauch mache, damit der Verwaltungsrat gleichzeitig die Kapitalerhöhung durchführen könne. Die Aktionäre wurden deshalb aufgefordert, sich bis zum 8. Februar 2008 zu entscheiden und den beiliegenden Zeichnungsschein entsprechend auszufüllen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtretournierung des Zeichnungsscheins bis zum genannten Termin als Verzicht auf das Bezugsrecht verstanden werde. Der Zeichnungsschein wies den genauen Umfang und Nominalbetrag von CHF 1'000.00 der zu zeichnenden Aktien aus und enthielt den unmissverständlichen Hinweis, dass er bis zum 29. Februar 2008 befristet sei. Bei der Terminierung bis zum 29. Februar 2008 handelt es sich um eine Befristung gemäss Art. 652 Abs. 3 OR, wonach an diesem Termin die Verbindlichkeit des Zeichnungsscheins hätte enden sollen, sofern die Kapitalerhöhung nicht vorher durchgeführt worden wäre. Für die Aktienzeichnung bei der Kapitalerhöhung ist Art. 652 OR, welcher auf Art. 630 OR verweist, massgebend. Danach handelt es sich bei der Ausübung des Bezugsrechts um ein Gestaltungsrecht, was zu seiner Gültigkeit insbesondere die Angabe von Anzahl und Ausgabebetrag der zu zeichnenden Aktien sowie die bedingungslose Verpflichtung zur Leistung der zugesagten Einlage verlangt. Art. 652 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Zeichnungsschein auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals oder die Ermächtigung dazu sowie auf den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen muss. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Appellant die Ausübung seines Bezugsrechts vom Verlauf der ausserordentlichen Generalversammlung abhängig machen wollte. Aus dem Wortlaut von Art. 652 OR kann aber nicht geschlossen werden, dass der Zeichnungsschein zwingend erst nach der Beschlussfassung abgegeben werden könne und der Beginn der Zeichnungsfrist erst mit dem Beschluss der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung zu laufen beginnen kann. Es ist zu beachten, dass die Bedingungsfeindlichkeit des Gestaltungsrechts das Zustandekommen der Kapitalerhöhung im geplanten Umfang nicht erfasst (BSK OR-Zindel/Isler, Art. 652 N 1). Die Abgabe des Zeichnungsscheins und die Befristung des Ausübungsrechts bis zum 8. Februar 2008, somit vor der eigentlichen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung, nimmt unmissverständlich Bezug auf die ausserordentliche Generalversammlung. Es bestehen über den Ablauf der Kapitalerhöhung keinerlei Unklarheiten, weshalb das von der Beklagten gewählte Vorgehen keinen Verstoss gegen Art. 732a Abs. 2 OR bildet. Die mit Schreiben vom 29. Januar 2008 gesetzte Zeichnungsfrist bis zum 8. Februar 2008 ist zwar kurz, doch sieht dazu das Aktienrecht keine längeren Fristen vor, so dass in der gewählten Terminierung keine Gesetzesverletzung liegt. Die Zeichnungsfrist durfte somit sowohl vor der Beschlussfassung zu laufen beginnen als auch vor ihr enden.\n6.4.2 Im Hinblick auf die Entscheidung des Aktionärs über die Ausübung seines Bezugsrechts müssen ihm ausreichende Informationen zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat der Appellant mit Schreiben vom 1. Februar 2008 eine Reihe von Fragen gestellt, die durch Schreiben vom 18. Februar 2008 und anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung mündlich beantwortet worden sind. Der Informationsgehalt der Antworten mag für sich allein genommen als lapidar und oberflächlich, mithin als unzureichend angesehen werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht über den Wissensstand eines einfachen Aktionärs verfügte, sondern dass er als Verwaltungsrat und Finanzchef Zugang zu allen Informationen hatte, welche für die Ausübung des Bezugsrechts hätten wesentlich sein können. Es bedurfte somit keiner zusätzlichen Orientierung durch den Verwaltungsrat. Deshalb ist sein Einwand, er sei vom Verwaltungsrat im Hinblick auf die Ausübung seines Bezugsrechts nicht oder nicht ausreichend orientiert worden, nicht zu hören."}