{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n6.1 Der Appellant hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Appellationsverfahren geltend gemacht, die mit dem Kapitalschnitt zusammenhängenden Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse seien wegen Vereitelung und Verletzung des unentziehbaren Bezugsrechts des Klägers gemäss Art. 732a und Art. 652b OR und im Allgemeinen wegen Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte gemäss Art. 660 ff. OR nichtig, eventualiter anfechtbar. Die Vorinstanz beurteilte die Frist zur Retournierung des Zeichnungsscheins bis zum 8. Februar 2008 als kurz, doch angemessen und in rechtlicher Hinsicht als nicht zu beanstanden. Dass die Fristen vor dem Beschluss über den Kapitalschnitt zu laufen begonnen hätten, erachtete die Vorinstanz als unproblematisch, weil ausgeübte Bezugsrechte bei Nichtzustandekommen des Beschlusses über den Kapitalschnitt dahingefallen wären und daraus keine Benachteiligung der Aktionäre ersichtlich sei. Bezüglich der Ausübung des Bezugsrechts entschied die Vorinstanz, dass der Appellant mit seiner Erklärung vom 19. Februar 2008 sein Bezugsrecht nicht rechtzeitig und aufgrund der gewählten Formulierung nicht bedingungslos ausgeübt habe. Ein ausdrücklicher Verzicht wäre im Übrigen nicht notwendig gewesen. Die Informationsgrundlage zur Ausübung des Bezugsrechts beurteilte die Vorinstanz als ausreichend, denn sie attestierte dem Appellanten aufgrund seiner Position als Finanzchef und Verwaltungsrat einen Informationsstand über dem eines Durchschnittsaktionärs und sie sah die notwendigen Informationen mit dem provisorischen Abschluss 2007 als gegeben. Insgesamt stellte die Vorinstanz keine Verletzung des Bezugsrechts nach Art. 732a Abs. 2 OR fest und beurteilte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung und des Verwaltungsrates vom 18. Februar 2008 als gültig.\n6.2 Der Appellant macht eine Verletzung seines Bezugsrechts aus Art. 732a Abs. 2 OR geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts habe nie zu laufen begonnen. Als Entscheidgrundlage für die Ausübung seines Bezugsrechts habe er zwingend Informationen zur geplanten Sanierung benötigt. Diese Auskünfte habe ihm die Appellatin verweigert, so dass die Bezugsfrist zur Zeichnung neuer Aktien nicht zu laufen begonnen habe. Hinzu komme, dass er bis zum 8. Februar 2008 seinen Entscheid über den Bezug habe fällen müssen, der Zeichnungsschein aber bis zum 29. Februar 2008 befristet gewesen sei. Im Übrigen habe er auf sein Bezugsrecht nach Art. 732a Abs. 2 OR nicht verzichtet, sondern durch seine Erklärung vom 19. Februar 2008 eine Aktie gezeichnet. Daraus folge weiter, dass die entsprechende Feststellung im Kapitalerhöhungsbericht und in den Beschlüssen, wonach er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, falsch sei.\n6.3 Die Appellatin ist der Ansicht, die gesetzte Zeichnungsfrist verletze die Rechte des Appellanten als Aktionär nicht, weil nicht ersichtlich sei, wozu eine längere Bedenkzeit hätte eingeräumt werden müssen. Es sei außerdem rechtmässig gewesen, die Zeichnungsfrist am 8. Februar 2008, somit vor Beschlussfassung, ablaufen zu lassen. Die Frist vom 29. Februar 2008 habe die gezeichneten Zeichnungsscheine betroffen. Nach diesem Termin wären die Zeichner zur Liberierung nicht mehr verpflichtet gewesen, falls bis dann die Kapitalerhöhung nicht zustande gekommen wäre. Folglich habe notwendigerweise die ausserordentliche Generalversammlung vorher stattfinden müssen. Eine Rechtsverletzung aus der gewählten Terminierung sei somit nicht gegeben. Im Weiteren sei das Bezugsrecht des Appellanten auch hinsichtlich der zur Ausübung benötigten Informationen nicht verletzt worden. Der Appellant habe gewusst, welche Beschlüsse an der ausserordentlichen Generalversammlung gefasst werden würden, da sich der Zeichnungsschein auf die Herabsetzung des Aktienkapitals auf CHF 0 mit anschliessender Wiedererhöhung auf CHF 500'000.00 unter Ausgabe der neuen Aktien zu pari und Liberierung in bar oder durch Verrechnung bezogen habe. Zudem habe er aufgrund seiner Akteneinsichtsmöglichkeit und aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat über ausreichende Informationen für seine Entscheidung verfügt oder hätte zumindest darüber verfügen können, so dass er über die Ausübung seines Bezugsrechts ungehindert habe entscheiden können. Der Appellant habe jedoch implizit auf die Ausübung seines Bezugsrechts verzichtet, indem er es nicht innert der gesetzten Frist ausgeübt habe. Abgesehen davon sei für eine Kapitalerhöhung die Vorlage \"aktueller Zahlen\" nicht gesetzlich vorgeschrieben. Schliesslich sei das Bezugsrecht als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und ein ausdrücklicher Verzicht sei nicht erforderlich, weshalb die entsprechenden Beschlüsse und Aussagen im Kapitalerhöhungsbericht korrekt seien.\n6.4 Im Appellationsverfahren strittig sind mit Bezug auf das Bezugsrecht die von der Beklagten gegenüber dem Kläger eingeschlagene Vorgehensweise, sodann die Einhaltung der Informationspflichten durch die Beklagte und schliesslich die Ausübung des Bezugsrechts durch den Kläger."}