{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\nDie Verrechnungsliberierung mit einer nicht werthaltigen Forderung beeinträchtigt die Gläubiger- und Aktionärsinteressen nicht. Diese Sanierungsmassnahme bewirkt eine Reduktion der Schuldenlast. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Liberierungspflicht durch Verrechnung mit einer nicht werthaltigen Forderung erfüllt werden kann.\n5.4.3 Ein anderer Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Verrechnungsliberierung ist die Frage der Verrechenbarkeit einer nachrangigen Forderung. Bezüglich der Fälligkeit ist festzuhalten, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 OR lediglich die Verrechnungsforderung fällig sein muss, für die Hautforderung genügt hingegen die Erfüllbarkeit. Im Weiteren müssen die Forderungen gegenseitig und gleichartig sein. Bezogen auf die Verrechnungsliberierung muss die gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung erfüllbar sein (CHK-W. Müller, Art. 652e N 7; BSK OR-Peter, Art. 120 N 4; ZK-Aepli, Art. 120 N 81; BK-Becker, Art. 120 N 19; BGE 132 V 127; BGer 4C.164/2003 v. 14.11.03). Die Fälligkeit der Liberierungsforderung ergibt sich grundsätzlich entweder aus den Statuten oder aus dem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrats (BSK OR-Kurer, Art. 681/682 N 5). Im zu beurteilenden Fall hat der Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 7. Januar 2008 beschlossen, an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 einen Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals durchzuführen. Die Liberierungsforderung wurde somit am 18. Februar 2008 fällig. Hauptforderung ist die Darlehensforderung von A., die wegen des erklärten Rangrücktritts zwar nicht fällig, doch erfüllbar war. In diesem Zusammenhang ist auch zwischen dem Rücktritt im Rang und dem qualifizierten Rangrücktritt mit Stundung zu unterscheiden. Beim sog. \"Rücktritt im Rang\" erklärt der Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern, dass er bei Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft für seine finanziellen Ansprüche erst befriedigt werden will, wenn die Schulden gegenüber allen anderen Gesellschaftsgläubigern vollständig erfüllt sind. Der qualifizierte Rangrücktritt ist eine Verknüpfung des Rangrücktritts mit einem Verzicht auf die Verrechnung sowie der Erklärung, dass die Tilgung der Kapitalforderung gestundet werde. Zusätzlich kann der Rangrücktritt mit einer Zinsstundung verknüpft werden. Vorliegend ist kein qualifizierter Rangrücktritt gegeben. Weitere Erklärungen des in seinem Rang zurücktretenden Gläubigers sind nicht abgegeben worden, so dass auch kein impliziter Verrechnungsverzicht angenommen werden kann. Die nachrangige Forderung ist somit zwar nicht fällig, doch ist sie jederzeit erfüllbar. Solange die Erfüllung nicht durch Entzug von Haftungssubstrat zulasten der übrigen Gläubiger erfolgt, besteht kein Grund, diese zu unterbinden. Dies ist, wie bereits ausgeführt, vorliegend der Fall, bewirkt die Verrechnungsliberierung doch eine Reduktion des Fremdkapitals, so dass sich im Ergebnis der Substanzwert der Gesellschaft erhöht. (Lukas Glanzmann, Die Schranken der Liberierung durch Verrechnung nach schweizerischem Aktienkapital, in: ZSR 1999, 221, 234; Rico A. Camponovo, a.a.O., 889). Die Verrechnung der Liberierungsforderung ist somit auch mit einer nachrangigen Darlehensforderung prinzipiell zulässig.\n5.5 Vorliegend ist unbestritten, dass die Kapitalerhöhung für sich allein genommen weder die bilanzielle Gesundung der Gesellschaft durch Beseitigung der Überschuldung bewirkte noch die Fortführung der Beklagten ermöglichte. In solchen Fällen ist es notwendig, dass zusätzliche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden, die in ihrer Gesamtheit den Fortbestand der Gesellschaft ermöglichen, andernfalls sich die blosse Liberierung durch Verrechnung als unnütze Bilanzkosmetik erweisen würde. Der Revisionsbericht vom 18. Februar 2008 spricht denn auch von einem dringenden Handlungsbedarf und empfiehlt einen weitergehenden Forderungsverzicht. Dieser wurde in der Folge auch geleistet. Buchmässig stellte der Forderungsverzicht zweifellos einen entscheidenden Beitrag für die Sanierung der Gesellschaft dar, reduzierte sich doch das Fremdkapital um den Restforderungsbetrag der mit dem Rangrücktritt belasteten Forderung, so dass die Überschuldung behoben wurde. In der Lehre ist anerkannt, dass eine Sanierung unter Umständen ein Gesamtpaket von Massnahmen erfordert, um die Überschuldung der Gesellschaft zu beseitigen (vgl. oben 5.4.1, Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, a.a.O., 540). Der Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals beseitigte im Verbund mit dem Forderungsverzicht die Überschuldung der Appellatin und stellte deshalb eine zulässige und geeignete Sanierungsmassnahme dar. Die Tatsache, dass dieser Forderungsverzicht erst im Anschluss an die ausserordentliche Generalversammlung der Beklagten ausgesprochen wurde, vermag daran nichts zu ändern.\n6. Verletzung des Bezugsrechts"}