{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n5.4.1 Zunächst ist die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung mittels nicht werthaltiger Forderung zu erörtern. Ein Teil der Lehre verlangt die Werthaltigkeit der zu verrechnenden Forderung und begründet dies mit dem Eigenkapitalschutz der zu sanierenden Gesellschaft. Davon ausgehend, dass eine Forderung gegenüber einer überschuldeten Gesellschaft keinen finanziellen Wert mehr aufweise, müsse die Liberierung des neuen Aktienkapitals durch Verrechnung mit dieser wertlosen Forderung unzulässig sein, weil dadurch das neu gezeichnete Aktienkapital nicht durch frei verfügbare Mittel gedeckt sei (Peter Böckli, a.a.O., § 2 N 123 ff.; Peter V. Kunz, Der Minderheitenschutz im schweizerischen Akteinrecht, Bern 2001, § 2 N 47; Christoph Widmer, Die Liberierung im schweizerischen Aktienrecht, Diss. Zürich 1998, 389; Peter Mosimann, Die Liberierung von Aktien durch Verrechnung, Diss. Basel, 1978, 72). Daraus folge, dass die Aktien nicht voll liberiert seien und somit eine verbotene Unterpariemission vorliege (Art. 624 OR). Die Überschuldung werde dadurch zwar reduziert, doch flössen der Gesellschaft keine neuen Mittel zu. Diese Liberierungsform beinhalte geradezu einen Emissionsschwindel. Kunz führt auch den Minderheitenschutz an, welcher für das Erfordernis der Werthaltigkeit spreche. Auch er hält fest, dass im Umfang der fehlenden Werthaltigkeit gar keine Liberierung erfolge. Eine Verrechnungsliberierung sei deshalb nur im Umfang des Nennwerts der Forderung respektive ihres tieferen Verkehrswerts möglich (Peter V. Kunz, a.a.O., § 2 N 47, 50 mit Verweis auf Christoph Widmer, a.a.O., 389). Die gegenteilige Meinung sieht vom Erfordernis der Werthaltigkeit deshalb ab, weil es bei der Verrechnungsliberierung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Die Bewertung sei von Relevanz für die Sacheinlage und Sachübernahme bei der Gründung der Gesellschaft. Entsprechend verlange Art. 635 Ziff. 1 OR, dass im Gründungsbericht Rechenschaft über die Angemessenheit der Bewertung der Einlagen abgelegt werde. Bezüglich der Verrechnungsliberierung erfordere Ziff. 2 von Art. 635 OR lediglich die Rechenschaft über den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld. Die Werthaltigkeit der Schuld werde somit gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung nicht vorausgesetzt. Die Vorschriften über die Verrechnungsliberierung seien im Übrigen bezüglich Publizität weniger streng, denn im Gegensatz zur Sacheinlage und Sachübernahme seien bei der Verrechnung keine Statutenänderung und kein Handelsregistereintrag vorgesehen (vgl. Art. 642 OR). Hinsichtlich der Publizität sei bei der Verrechnung bloss erforderlich, dass der Verwaltungsrat im Kapitalerhöhungsbericht zum Bestand der Schuld Stellung nehme (Art. 652e Ziff. 2 OR). Daraus folge einzig die Notwendigkeit der Existenz der Forderung, nicht jedoch das Erfordernis der Werthaltigkeit. Dieses Verständnis stehe zudem im Einklang mit den Grundsätzen der Verrechnung nach Art. 120 ff. OR. Die Verrechnung verlange lediglich den Bestand und die Gleichartigkeit der Forderungen, nicht aber ihre Bonität. Wäre dem nicht so, würde man an die Verrechnungsliberierung höhere Anforderungen stellen, als dies die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Verrechnung täten. Ferner wird ausgeführt, auch die Verrechnungsliberierung mit einer nicht werthaltigen Forderung bewirke die Erhöhung des Substanzwerts der Gesellschaft und der Deckungsquote für die übrigen Verbindlichkeiten. Der Verrechnungsliberierung mit einer nicht werthaltigen Forderung würden die Interessen der Gläubiger und Aktionäre auch dann nicht entgegenstehen, wenn die Überschuldung durch den Kapitalschnitt allein noch nicht tatsächlich beseitigt werde, sondern erst zusammen mit weiteren Sanierungsmassnahmen (Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, a.a.O., 540; BSK OR-Zindel/Isler, Art. 652c N 4; Lukas Glanzmann, a.a.O., 234; Rico A. Camponovo, a.a.O., 887; Michael Pfeifer, Übersicht über Entwicklung und Tendenzen bei der gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit, in: AJP 2000, 1468, 1474f.).\n5.4.2 Die verschiedenen Liberierungsarten sind einer unterschiedlichen Regelung unterworfen, was insbesondere aus den erwähnten Publizitätsvorschriften klar ersichtlich ist. Weil durch die Verrechnungsliberierung gerade keine neuen Mittel der Gesellschaft zugeführt werden, kann das Verbot der Unterpariemission, das für die Bar- und Sachliberierung gilt (BSK OR-Baudenbacher, Art. 624 N 3), keine Anwendung finden. Dass dem Verbot der Unterpariemission keine absolute Geltung zukommen kann, ergibt sich auch aus Art. 632 OR, wonach im Gründungsstadium wenigstens 20% des Nennwerts jeder Aktie liberiert werden müssen und somit das Aktienkapital nicht vollständig gedeckt sein muss. Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, bereits in der Gründungsphase ein \"Kapitalrisiko\" zuzulassen. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch für den Sanierungsfall nicht auszublenden. Der Einwand, die Verrechnungsliberierung mittels nicht werthaltiger Forderung verletze das Verbot der Unterpariemission, ist somit nicht zu hören. Gegen das Erfordernis der Werthaltigkeit spricht auch der Umstand, dass es mit Art. 635 Ziff. 2 OR, Art. 652e Ziff. 2 OR und mit den allgemeinen Bestimmungen über die Verrechnung nach Art. 120 ff. OR nicht in Einklang gebracht werden kann. Diese Normen verlangen bloss den Bestand und die Gleichartigkeit der Forderungen, nicht aber deren Werthaltigkeit."}