{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n5.2 Der Appellant bestreitet die Zulässigkeit dieser Sanierungsmassnahme, bei welcher das Aktienkapital durch Verrechnungsliberierung mit einem Aktionärsdarlehen wiedererhöht werde, wenn es sich um ein Darlehen handle, für welches vorgängig ein Rangrücktritt erklärt worden sei. A. habe der Appellatin eine Zins- und Kapitalstundung gewährt, so dass die Fälligkeit und Verrechenbarkeit gemäss Art. 120 OR nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen einer Verrechnung seien somit nicht gegeben, weshalb die Liberierung durch Verrechnung im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen und durch ihre Vornahme das Verbot der Unterpariemission verletzt worden sei, da die neuen Aktien durch keine Einlage gedeckt gewesen seien. Im Weiteren rügt der Appellant die Ungeeignetheit der Sanierungsmassnahme, weil diese insofern keine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts bewirkt habe, als dadurch die Liquidität der Gesellschaft nicht gesteigert worden sei. Schliesslich habe kein Verbund von Sanierungsmassnahmen vorgelegen, da der Forderungsverzicht des Hauptaktionärs an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 weder traktandiert noch präsentiert worden sei.\n5.3 Die Appellatin vertritt den Standpunkt, dass für die Verrechnung die Fälligkeit des Darlehens unmassgebend sei und es lediglich auf die Erfüllbarkeit der Forderung ankomme. Folglich hindere ein Rangrücktritt nicht die Erfüllbarkeit der Forderung und damit auch nicht deren Verrechenbarkeit. Eine Liberierung durch Verrechnung mit einer nachrangigen Forderung sei somit zulässig. Für die Sanierung der Gesellschaft sei einzig die Bilanzsituation entscheidend und nicht die Liquiditätslage. Eine Sanierungsmassnahme sei auch dann geeignet, wenn sie nur zusammen mit weiteren Sanierungsmassnahmen eine Sanierung bewirke, wobei im vorliegenden Fall der Entscheid des Forderungsverzichts nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats gefallen sei, so dass dieser auch nicht habe traktandiert oder vorgestellt werden müssen.\n5.4 Mit der Aktienzeichnung verbindet sich die Liberierungspflicht. Die Einlage kann in einem Barbetrag, einer Sacheinlage, einer Sachübernahme oder durch Verrechnung erfolgen. Die Liberierung des Aktienkapitals durch Verrechnung ist in Art. 635 Ziff. 2 OR und Art. 652e Ziff. 2 OR vorgesehen und stellt eine eigenständige Art der Einlage dar (Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, Liberierung durch Verrechnung mit einer nicht werthaltigen Forderung: eine zulässige Form der Sanierung einer überschuldeten Gesellschaft?, in: ZSR 2003, 531, 548; BSK OR-Zindel/Isler, Art. 652c N 4a). Die Liberierung durch Verrechnung mit Forderungen gegenüber der Gesellschaft wirkt sich auf die Bilanzsituation der Unternehmung aus, indem sich das Fremdkapital in der Höhe des Nominalwerts der zu verrechnenden Forderung reduziert und sich das Eigenkapital im gleichen Umfang erhöht (Rico A. Camponovo, Aktienkapitalerhöhung durch Verrechnungsliberierung, Bestätigung der rechtlichen Zulässigkeit im Sanierungsfalle, in: ST 1999, 885, 888; BSK OR-Zindel/Isler, Art. 652c N 4). In der Literatur wird einerseits die Zulässigkeit der Verrechnung mittels einer nicht werthaltigen Forderung im Allgemeinen, andererseits die Verrechnung mit einer nachrangigen Forderung im Speziellen kontrovers diskutiert."}