{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n4.2 Nach Auffassung des Appellanten setzt ein Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR die Erstellung einer Zwischenbilanz voraus, welche den Sanierungsbedarf ausweist. Der Sanierungsbedarf sei nicht aktuell dargelegt worden, obwohl eine allfällig im Jahr 2007 eingetretene Veränderung der finanziellen Lage für die Frage der Zulässigkeit des Kapitalschnitts relevant sei. Die Notwendigkeit einer Zwischenbilanz begründet der Appellant damit, dass der Buchhaltungsausdruck, datierend vom 7. Januar 2008, sowie die mündlichen Erläuterungen anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 nicht ausreichen würden, um ein realistisches Bild der finanziellen Lage der Gesellschaft zu zeichnen. Er verweist auf den Vorbehalt in BGE 121 III 420, wonach der Sanierungs-Generalversammlung zur Orientierung zwar von Gesetzes wegen keine Zwischenbilanz vorgelegt werden müsse, dies aber dennoch nicht ausschliesse, dass der Verwaltungsrat den Aktionären Auskunft über den aktuellen Stand zu geben habe, soweit dies für die Ausübung ihrer Rechte erforderlich sei. Für den vorliegenden Fall folgert er daraus, ein Zwischenabschluss sei erforderlich, wenn der Aktionär sein Auskunfts- und Einsichtsrecht erfolglos geltend gemacht habe. Eine Zwischenbilanz sei im Übrigen auch analog zu Art. 725 OR vorzulegen, wenn die Durchführung einer Harmonika-Sanierung umstritten sei und Auskunft sowie Einsicht nach Art. 697 OR verlangt würden. Ferner bringt der Appellant vor, die Gebote der schonenden Rechtsausübung, der Transparenz und der Rechtssicherheit würden fordern, dass Aktionäre über die finanziellen Verhältnisse und den Sanierungsbedarf in Kenntnis gesetzt würden, damit sie ihre Aktionärsrechte in voller Kenntnis der Umstände wahrnehmen können.\n4.3 Die Appellatin räumt ein, dass eine schriftliche Dokumentation der Aktionäre über die Finanzlage wünschenswert sei, sie verneint aber die Pflicht zur Vorlage einer revidierten Zwischenbilanz. Der provisorische Abschluss 2007 habe ein realistisches Bild gezeichnet, das durch die Erläuterungen anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 ergänzt worden sei, wodurch den Aktionären zusätzliche Informationen zugekommen seien. Der Appellant habe als Finanzchef und aufgrund seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat zu bedeutend mehr Informationen Zugang gehabt als ein Durchschnittsaktionär. Als Verwaltungsrat habe er jederzeit die Möglichkeit gehabt, in die Protokolle der Gesellschaftsbeschlüsse Einsicht zu nehmen. Im Übrigen habe er vom Rangrücktritt, der wegen der drohenden Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 OR erklärt worden sei, Kenntnis gehabt. Die Überschuldung der Gesellschaft sei insgesamt evident gewesen und von der Erstellung einer Zwischenbilanz habe folglich abgesehen werden können. Ferner sei nicht ersichtlich, was das Vorliegen eines revidierten Zwischenabschlusses an der Beschlussfassung geändert hätte. Insbesondere lege der Appellant nicht dar, ob sein Entscheid, vom Bezugsrecht keinen Gebrauch zu machen, bei Vorliegen eines revidierten Zwischenabschlusses anders ausgefallen wäre."}