{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n3.4 Die Appellatin entgegnet, die Erstellung einer Zwischenbilanz hätte an der finanziellen Lage nichts geändert. Sie anerkennt eine verbesserte Ertragslage, weist aber darauf hin, dass die Beklagte dadurch immer noch sanierungsbedürftig gewesen sei, was für die Frage des Sanierungszwecks von Art. 732a OR einzig massgebend sei. Der Appellant habe nicht nachgewiesen, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten zwischen dem Vorliegen des Abschlusses 2006 und dem provisorischen Abschluss 2007 wesentlich verbessert habe.\nDie Appellatin beruft sich auf den provisorischen Abschluss 2007 vom 7. Januar 2008, welcher per 31. Dezember 2007 einen Kapitalverlust in der Höhe von CHF 4'509'352.00 und ein negatives Eigenkapital von CHF 4'009'352.00 ausgewiesen habe. Damit sei der Sanierungsbedarf belegt. Mit dem von A. erklärten Rangrücktritt für ein Guthaben in der Höhe von CHF 4'900'000.00 habe lediglich die Notwendigkeit der Überschuldungsanzeige beseitigt werden können, die C. AG sei damit jedoch keineswegs saniert worden. Der Beweis des Sanierungszwecks könne nicht einzig durch eine revidierte Bilanz, sondern auch durch andere Unterlagen geführt werden. Die von ihr vorgelegten Dokumente hätten dem Gedanken von \"true and fair view\" entsprochen.\n3.5 Gemäss Art. 732a OR darf ein sog. Kapitalschnitt zum Zwecke der Sanierung durchgeführt werden. Das Gesetz definiert den Begriff der Sanierung wie auch jenen des Sanierungsbedarfs nicht. Aus dem Wortsinn des Begriffs \"Sanierung\" kann abgeleitet werden, dass Fälle gemeint sind, in denen der Kapitalschutz der Gesellschaft in Frage steht und finanzielle wie auch organisatorische Massnahmen die Ertragskraft der Gesellschaft wiederherstellen und die Unterbilanz beseitigen sollen. Den Gesetzgebungsmaterialien kann entnommen werden, dass eine \"Harmonika-Sanierung\" offen steht, wenn nach einer objektiven Beurteilung das Aktienkapital vollständig verloren ist (vgl. BBl 2002 3148, 3233). Sanierungsmassnahmen bezwecken folglich die Erhaltung der Gesellschaft und die Verhinderung von deren Liquidation (vgl. BSK OR-Wüstiner, Art. 725 N 10; BGE 121 III 420 E. 3).\nIm vorliegenden Fall zieht das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Erwägung, dass der provisorische Abschluss 2007 einen Sanierungsbedarf deutlich auswies. Der revidierte Abschluss weist zwar Abweichungen gegenüber dem provisorischen Abschluss auf - es sind dies eine Fehlbuchung im Betrag von CHF 157'500.00 und die ausdrückliche Erwähnung des Rangrücktritts für die Darlehensforderung von CHF 4'900'000.00 -, doch bestätigt er das negative Gesamtbild. Die Tochtergesellschaften G. AG sowie E. AG erwirtschafteten in den Jahren 2005 und 2006 einen Gesamtbetriebsverlust von CHF 3'735'809.00. Hinzu kam im Jahr 2006 ein Verlust von € 139'206.00 der Tochtergesellschaft F. GmbH in Deutschland. Der Rangrücktritt von A. Ende 2006 entband zwar von der Anzeige der Überschuldung, behob aber die finanzielle Schieflage der Appellatin nicht. So wies bereits die Jahresrechnung 2006 einen Bilanzverlust von CHF 4'899'177.00 und ein negatives Eigenkapital von CHF 4'399'177.00 aus. Die Revisionsstelle der Appellatin teilte in ihrem Bericht vom 26. Februar 2007 denn auch mit, es bestehe eine Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR und einzig ein Rangrücktritt in der Höhe von CHF 4'900'000.00 könne die Benachrichtigung des Richters verhindern. Der Gewinn im Jahre 2007 von CHF 390'000.00 änderte an der Sanierungsbedürftigkeit der Appellatin nichts, denn die Überschuldung blieb trotz positivem Ertrag 2006 bestehen.\nDem Appellanten war diese Situation aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat der Appellatin bekannt. Gemäss seinen Schilderungen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung waren seine Vorkenntnisse zwar beschränkter, als dies die Vorinstanz annahm. Dennoch wäre es ihm möglich gewesen, den provisorischen Abschluss und das Protokoll der Sitzung vom 7. Januar 2008 einzusehen. Der Hinweis des Appellanten auf den ursprünglichen Geschäftsplan und das Vorliegen einer planmässigen Überschuldung der Gesellschaft ist unbehelflich, denn die Pflicht des Verwaltungsrates, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls dem Richter die Überschuldung anzuzeigen, wird durch eine allfällige Planmässigkeit von Anfangsverlusten nicht ohne Weiteres aufgehoben. Der Sanierungsbedarf stand angesichts der massiven Überschuldung anlässlich der Beschlussfassung der ausserordentlichen Generalversammlung und des Verwaltungsrates am 18. Februar 2008 somit nachweisbar fest.\n4. Notwendigkeit einer Zwischenbilanz\n4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Kapitalerhöhung gemäss Art. 732a OR die vorgängige Erstellung einer Zwischenbilanz erfordert. Die Vorinstanz anerkannte den provisorischen Jahresabschluss als zweckdienliche Unterlage und verneinte die gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Zwischenabschlusses. Ein Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR verlange weder eine Zwischenbilanz nach Art. 725 Abs. 2 OR noch einen besonderen Revisionsbericht nach Art. 732 Abs. 2 OR."}