{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\n3.1 Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich in einem ersten Punkt auf die Sanierungsmassnahme nach Art. 732a OR. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals gegeben sind, d.h., ob ein Sanierungsbedarf bestand, eine Zwischenbilanz hätte erstellt werden müssen und ob die Massnahme die Sanierung der beklagten Gesellschaft beweckte. Zunächst ist die Frage des Sanierungsbedarfs zu prüfen.\n3.2 Die Vorinstanz befand den Sanierungsbedarf der Appellatin im Februar 2008 für gegeben. Sie erachtete als relevant, dass bereits das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. Juli 2007 eine negative Entwicklung der Finanzlage ausgewiesen habe, welche sich fortgesetzt habe und durch den provisorischen Abschluss für das Geschäftsjahr 2007 bestätigt worden sei. Gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 18. Februar 2008 habe selbst unter Beachtung einer Fehlbuchung ein Kapitalverlust von CHF 4'899'177.00 und ein negatives Eigenkapital von CHF 4'399'177.00 konstatiert werden müssen. Die Frage der Massgeblichkeit des ursprünglichen Geschäftsplans für die Beurteilung des Sanierungsbedarfs liess die Vorinstanz offen und hielt im Übrigen zum Geschäftsplan fest, es sei nicht ersichtlich, dass ein Kapitalaufwand von rund CHF 6'000'000.00 zur Deckung von Betriebsverlusten in Millionenhöhe vorgesehen gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte ferner, dass der Kapitalschnitt als Sanierungsmassnahme erst bei Dringlichkeit ergriffen werden dürfe. Rangrücktritte würden bei anhaltender Überschuldung weitere Sanierungsmassnahmen nicht entbehrlich machen.\n3.3 Der Appellant wirft der Appellatin eine Verletzung von Art. 732a OR vor, weil die Voraussetzungen für einen Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals (\"Harmonika-Sanierung\") nicht gegeben gewesen seien. Namentlich der Nachweis eines Sanierungsbedarfs sei nicht erbracht worden. Den Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 732a OR sei zu entnehmen, dass ein Kapitalschnitt gemäss Art. 732a OR als Sanierungsmassnahme dienen könne, wenn die Gesellschaft einen Kapitalverlust gemäss Art. 725 OR erlitten habe. Eine entsprechende Analyse hätte für die Appellatin somit vor Beschlussfassung über die Sanierungsmassnahme beigebracht werden müssen.\nDer Appellant bringt ferner vor, er habe anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 20. September 2007 lediglich die Zahlen der C. AG, nicht aber der einzelnen Tochtergesellschaften gesehen. Da er seither keinerlei Einblick mehr in den Geschäftsgang der verschiedenen Tochtergesellschaften gehabt habe und er selbst in einer weiteren Tochtergesellschaft in Deutschland tätig sei, hätte ein konsolidierter Holdingabschluss erstellt werden müssen. An der Verwaltungsratssitzung vom 7. Januar 2008 habe lediglich ein mangelhafter Ausdruck aus der Buchhaltung per 7. Januar 2008 vorgelegen, welcher eine Fehlbuchung in der Höhe von CHF 157'500.00 ausgewiesen habe und den Rangrücktritt von A. über die Forderung von CHF 4'900'000.00 nicht aufgeführt habe. Damit sei nicht belegt worden, dass der Sanierungsbedarf aktuell sei. Einer Verbesserung oder Verschlechterung des Geschäftsganges im Jahre 2007 sei in keiner Weise Rechnung getragen worden. Die Appellatin habe sich in diesem Jahr auf dem Weg der finanziellen Gesundung befunden, was durch den definitiven Holdingabschluss 2007 belegt werde. Demnach sei im Jahre 2007 ein Gewinn von CHF 390'000.00 erzielt worden, der Kapitalabfluss habe gestoppt werden können und der Rangrücktritt über die Forderung von CHF 4'900'000.00 habe weiterhin gegolten. Somit dürfe nicht aus der Bilanz 2006 auf die Zulässigkeit einer Harmonika-Sanierung im Jahre 2008 geschlossen werden, sondern es hätten aktuelle Zahlen vorgelegt werden müssen. Im Weiteren weist er auf den ursprünglichen Geschäftsplan hin, der bis zum Erreichen der Gewinnschwelle eine Konsolidierungsphase mit einem zusätzlichen Kapitalbedarf von CHF 5'600'000.00 vorgesehen habe. Daraus folge, dass alle Beteiligten mit anfänglichen Verlusten hätten rechnen müssen. Für die ersten drei Geschäftsjahre sei ein Verlust von CHF 3'000'000.00 budgetiert gewesen. Die finanzielle Entwicklung der Appellatin habe diesem Plan entsprochen und könne nun nicht als Sanierungsfall dargestellt werden. An der Verwaltungsratssitzung vom 7. Januar 2008 und spätestens anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 hätte wenigstens eine unrevidierte Zwischenbilanz oder hätten andere Unterlagen vorliegen müssen, welche die aktuelle finanzielle Situation der Appellatin korrekt wiedergegeben hätten. So hätte dem Gedanken von \"true and fair view\" Rechnung getragen werden können. Im Vorjahr habe der Revisionsbericht bereits Ende Februar 2007 vorgelegen, was vermutlich auch für das Jahr 2008 möglich gewesen wäre. Der Appellant schliesst daraus, dass die Erstellung der Bilanz und die Durchführung einer Revision vor der Durchführung der Sanierungsversammlung am 18. Februar 2008 möglich gewesen wären und der Verwaltungsrat somit übereilt gehandelt habe."}