{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\nI. Mit superprovisorischer Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 29. Februar 2008 wurde ein entsprechendes Gesuch des Klägers bewilligt und das Handelsregisteramt Basel-Landschaft angewiesen, vorerst keine Eintragungen in das Handelsregister über die an der ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsbeklagten und der unmittelbar daran anschliessenden Verwaltungsratsitzung gefassten Beschlüsse zur Abschreibung und gleichzeitigen Wiedererhöhung des Aktienkapitals auf CHF 500'000.00 vorzunehmen (Ziff. 1). Diese Eintragungssperre wurde mit Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 27. Mai 2008 aufgehoben, nachdem die Gesuchsbeklagte dazu Stellung nehmen konnte. Die Gerichtsgebühr und eine Parteientschädigung an die Gesuchsbeklagte wurden dem Gesuchskläger auferlegt.\nJ. Mit Eingabe vom 17. April 2008 erhob B. beim Bezirksgericht Arlesheim Klage gegen die C. AG. Er beantragte:\n|\n1. |\nEs sei festzustellen, dass alle an der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 18. Februar 2008 gefassten Beschlüsse gemäss Ziffern 1. (Kapitalherabsetzung), 2. (Wiedererhöhung des Aktienkapitals), 3. (Ersatz des herabgesetzten Kapitals) und 4. (Durchführung der Kapitalerhöhung) des notariellen Protokolls vom 18. Februar 2008 nichtig sind. |\n|\n2. |\nEventualiter seien die in Rechtsbegehren 1. genannten Beschlüsse kraft Anfechtung im Sinne von Art. 706 OR für ungültig zu erklären und rückwirkend per 18. Februar 2008 aufzuheben. |\n|\n3. |\nEs sei festzustellen, dass alle an der Verwaltungsratssitzung der Beklagten vom 18. Februar 2008 gefassten Beschlüsse gemäss öffentlicher Urkunde vom gleichen Tag nichtig sind. |\n|\n4. |\nEs seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |\n|\n5. |\nEs seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens Nr. 170 08 476 III der Beklagten aufzuerlegen. |\nMit Eingabe vom 12. Dezember 2008 reichte der Kläger seine schriftliche Klagebegründung ein, die in Ziffer 4 ein neues Rechtsbegehren enthielt: \"4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Aktionär mit 10% der Aktien anzuerkennen.\" Das Rechtsbegehren in Ziffer 5 der Klage vom 17. April 2008 liess der Kläger fallen. Das ursprüngliche Rechtsbegehren betreffend die Verfahrenskosten (Ziff. 4) wurde unverändert in die Klagbegründung aufgenommen (Ziff. 5).\nMit Klagantwort vom 20. April 2009 beantragte die Beklagte, das Begehren um Klagänderung sei abzuweisen und auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Im Übrigen sei die Klage abzuweisen (Ziff. 2), dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Verfügung vom 24. April 2009 ordnete die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim einen zweiten Schriftenwechsel an, der auf die Frage der Klagänderung und des Nichteintretens auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klagbegründung beschränkt war. Die Parteien hielten in diesem Schriftenwechsel jeweils an ihren Anträgen fest.\nMit Urteil vom 3. März 2010 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 300.00 wurden dem Kläger auferlegt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 55'458.10 (inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 3'917.10) zu bezahlen. Auf die Urteilsbegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nK. Am 3. März 2010 hat der Kläger die Appellation gegen das vorerwähnte erstinstanzliche Urteil erklärt. In der Appellationsbegründung vom 27. August 2010 beantragte er, es sei in Gutheissung der Appellation das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 3. März 2010 aufzuheben und die Klage gemäss Rechtsbegehren der Klagebegründung vom 12. Dezember 2008 gutzuheissen (Ziff. 1). Sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten und Appellatin aufzuerlegen (Ziff. 2). Mit Appellationsantwort vom 18. Oktober 2010 beantragte die Appellatin, es sei die Appellation abzuweisen und die Klagabweisung durch die Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 1), dies unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen. Zur Hauptverhandlung des Kantonsgerichts erschienen der Appellant zusammen mit seinem Rechtsvertreter und der Rechtsvertreter der Appellatin. Sie hielten in den Plädoyers an ihren bereits gestellten Anträgen fest.\nAuf die Begründung der Appellation sowie der Appellationsantwort und der Parteivorbringen anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Der Appellant beantragt, es sei festzustellen, dass alle Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung und des Verwaltungsrats der Beklagten vom 18. Februar 2008 wegen Verletzung verschiedener gesetzlicher Vorschriften im Sinne von Art. 706b Ziff. 1 und Ziff. 2 OR nichtig, eventualiter gemäss Art. 706 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 OR als ungültig aufzuheben seien. Nachfolgend prüft das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ob die vom Kläger gerügten Gesetzesverletzungen vorliegen. Hierbei handelt es sich um den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals (Ziff. 3-5), die gerügten Verletzungen des Bezugsrechts (Ziff. 6) sowie des Auskunfts- und Informationsrechts (Ziff. 7), die Zulässigkeit einer Klagänderung (Ziff. 8) und schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid (Ziff. 9).\n3. Sanierungsbedarf"}