{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\n\nE. Im Hinblick auf die am 18. Februar 2008 zu beschliessende Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Wiedererhöhung wurde den Aktionären der C. AG bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2008 ein Zeichnungsschein zugestellt. Zur Begründung wurde im Begleitschreiben angeführt, zwecks Durchführung der Kapitalerhöhung müsse anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 bis zum 8. Februar 2008 feststehen, wer in welchem Umfang von seinem Bezugsrecht als Aktionär Gebrauch mache. Sollte der Zeichnungsschein nicht bis spätestens 8. Februar 2008 retourniert werden, werde davon ausgegangen, man mache von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 verlangte B. vom Verwaltungsratspräsidenten die Beantwortung diverser Fragen betreffend Bestand, Ursachen und Umfang des Sanierungsbedarfs sowie Einsicht in Geschäftsdokumente der C. AG, worauf der Verwaltungsratspräsident mit Schreiben vom 18. Februar 2008 antwortete. Er verwies mehrfach auf den Geschäftsbericht 2007 und betonte die Rechtmässigkeit des Rangrücktritts sowie die Funktion von B. als Controller und dessen damit einhergehenden Kenntnisse über die Finanzlage der Holding. B. bekundete mit Schreiben vom 3. Februar 2008 gegenüber der C. AG, er sei aufgrund der noch offenen Fragen zurzeit nicht in der Lage und willens, sich bezüglich der Ausübung des Bezugsrechts festzulegen.\nF. Gemäss Protokoll zur ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 18. Februar 2008 waren alle Aktienstimmen anwesend oder vertreten. Der Generalversammlung lag erst der am 7. Januar 2008 erstellte provisorische Abschluss des Geschäftsjahres 2007 vor, d.h., weder der definitive Abschluss des Geschäftsjahres 2007 noch der Geschäftsbericht per 31.12.2007 noch der Revisionsstellenbericht wurden vorgelegt. Gemäss den Ausführungen der Beklagten ergab der provisorische Abschluss für das Geschäftsjahr 2007 der C. AG vor Wertberichtigungen ein negatives Ergebnis von rund CHF 184'000.00 sowie einen Kapitalverlust von CHF 4'509'352.00. Der Antrag von B. auf Beantwortung seiner im Schreiben vom 1. Februar 2008 an den Verwaltungsrat gestellten Fragen wurde unter Hinweis auf seine Position als Verantwortlicher für das Rechnungswesen und Controlling mit 450 gegen 50 Stimmen abgelehnt. Bereits Ende 2006 habe eine Überschuldung in der Höhe von CHF 4'900'000.00 bestanden, die sich nunmehr vergrössert habe, worüber die Verwaltungsräte informiert worden seien.\nAus dem notariellen Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung ergibt sich, dass nachstehende Beschlüsse gefasst worden sind: 1. Herabsetzung des Aktienkapitals von bisher CHF 500'000.00, eingeteilt in 500 Namenaktien zu nominal CHF 1'000.00, um CHF 500'000.00 auf CHF 0 durch Abschreibung und Vernichtung sämtlicher Aktien, 2. Wiedererhöhung des Aktienkapitals auf 500 neue Namenaktien zu nominal je CHF 1'000.00, zu liberieren durch Verrechnung mit einem Aktionärsdarlehen im Betrag von CHF 500'000.00, 3. Abwahl von B. als Verwaltungsrat. Im Übrigen lehnte die ausserordentliche Generalversammlung drei Anträge des Klägers auf Durchführung von Sonderprüfung ab.\nG. Der Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrates der C. AG vom 18. Februar 2008 hielt die Kapitalherabsetzung mit anschliessender Wiedererhöhung im vorerwähnten Umfang fest (Ziff. 1), erwähnte das Bezugsrecht zu Gunsten der bisherigen Aktionäre (Ziff. 2) und stellte fest, dass ein Aktionär von seinem Bezugsrecht Gebraucht gemacht habe und die übrigen bisherigen Aktionäre darauf verzichtet hätten. Die auf die nicht ausgeübten Bezugsrechte entfallenden neuen Aktien würden vom Verwaltungsrat sodann dem Aktionär, der von seinem Bezugsrecht Gebrauch gemacht hatte, sowie Dritten zur Zeichnung angeboten werden (Ziff. 3). Die 500 neuen Namenaktien seien gültig gezeichnet worden (Ziff. 4) und die Liberierung des neuen Aktienkapitals erfolge durch Verrechnung mit einer Darlehensforderung im Betrag von CHF 500'000.00 (Ziff. 5), welche sich aus den Geschäftsbüchern ergebe (Ziff. 6). Die Revisionsstelle der C. AG bestätigte mit Erklärung vom 18. Februar 2008 den Kapitalerhöhungsbericht.\nH.Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilte der Kläger dem Verwaltungsratspräsidenten mit, er übe \"vorsorglich und ohne Präjudiz im Umfang von mindestens 1 Aktie\" sein Bezugsrecht aus. Gleichzeitig tat er kund, dass er mit dem Vorgehen und dem Ergebnis der ausserordentlichen Generalversammlung nicht einverstanden sei und hielt fest, die Voraussetzungen zur Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister seien nicht gegeben. Das Handelsregisteramt Basel-Landschaft setzte er mittels Orientierungskopie dieses Schreibens in Kenntnis. Gleichentags meldete die Beklagte die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008 beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft an. Das Handelsregisteramt verstand das Schreiben des Klägers als Einsprache gegen die erfolgte Herabsetzung und Wiedererhöhung des Aktienkapitals der Beklagten und setzte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2008 eine Frist von zehn Tagen, um beim Bezirksgericht Arlesheim vorsorgliche Massnahmen zu beantragen."}