{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-688_2011-01-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1a3800d-0ee1-476d-a70d-9a84248dc076&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "ec174e4addfc347cd929111888759ebb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 688", "100 2010 688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:34", "Checksum": "225db63c2956b083c8bd66f096c6953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 11.01.2011 100 10 688 (100 2010 688)\nRegeste:\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2011 (100 10 688)\nObligationenrecht\nAnfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der Gesetzesvorschriften über den Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals, über das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre sowie über das Auskunfts- und Informationsrecht des Aktionärs und des Verwaltungsratsmitglieds\nVoraussetzung für einen Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals ist das Vorliegen eines Sanierungsbedarfs der Gesellschaft. Wenn der provisorische Jahresabschluss eine massiven Überschuldung ausweist, ist ein Sanierungsbedarf gegeben (Art. 732a OR; E. 3)\nBei Durchführung eines Kapitalschnitts gemäss Art. 732a OR besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlegung einer bereinigten bzw. geprüften Zwischenbilanz (E. 4).\nDie Liberierung des neuen Aktienkapitals durch Verrechnung mit einem Aktionärsdarlehen ist selbst bei einer überschuldeten Gesellschaft zulässig, wenn ein zusätzlicher Forderungsverzicht buchmässig einen entscheidenden Beitrag für die Sanierung der Gesellschaft darstellt. Das Fremdkapital reduziert sich dabei um den Restforderungsbetrag der mit dem Rangrücktritt belasteten Forderung, so dass die Überschuldung behoben wird (Art. 635 Ziff. 2 OR, Art. 652e Ziff. 2 OR; E. 5).\nEine kurze Zeichnungsfrist bildet keinen Verstoss gegen das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre. Die Zeichnungsfrist kann bereits vor dem Beschluss der Generalversammlung über die Kapitalerhöhung zu laufen beginnen und auch davor enden (Art. 652b Abs. 1 OR, Art. 732a Abs. 2 OR; E. 6).\nDas Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrats nach Art. 715a OR geht weiter als jenes des Aktionärs nach Art. 697 OR. Die vom Appellanten gerügte Verletzung seiner Informationsrechte gemäss Art. 697 OR und Art. 715a OR kann nicht durch Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 706 OR), sondern nur mittels Auskunftsklage (Art. 697 Abs. 4 OR) gerügt werden. Da auch eine weitergehende Information des Appellanten angesichts der Mehrheitsverhältnisse keine Auswirkung auf die gefassten Beschlüsse gezeitigt hätte, fehlt es am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem Bestand der Beschlüsse und damit am Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer eventuellen Verletzung der Informations- und Auskunftsrechte (Art. 697 OR, Art. 715a OR; E. 7).\nSachverhalt\nA. Am 5. November 2004 wurde die C. AG (Beklagte) als Auffanggesellschaft der konkursiten D-Gruppe gegründet. Die übernommenen Betriebe sollten als Tochtergesellschaften E. AG sowie G. AG und als deutsche F. GmbH geführt werden. Das Aktienkapital der C. AG von CHF 500'000.00 wurde bei der Gründung von H., I. sowie B. (Kläger) im Umfang von jeweils 10% und vonA.in der Höhe von 70% aufgebracht. Seit der Gründung bildeten diese vier Aktionäre den Verwaltungsrat der C. AG.A.amtete fortan als Verwaltungsratspräsident, während B. und H. das nötige Knowhow einbrachten. Zusätzlich zum Verwaltungsratsmandat übernahm B. die Funktion des Controllers und war als solcher mit der Überwachung und Umsetzung des Geschäftsplans betraut.\nB. Ende 2006 hatte die C. AG die Gewinnzone noch nicht erreicht. Wegen Überschuldung drohte die Benachrichtigung des Richters durch den Verwaltungsrat, was mittels einem von A. erklärten Rangrücktritt für ein Darlehen in der Höhe von CHF 4'900'000.00 vermieden wurde.\nC. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 lud der Verwaltungsratspräsident, A., zu einer Verwaltungsratssitzung am 7. Januar 2008 ein. Traktandiert waren die Verabschiedung des Protokolls der letzten Verwaltungsratssitzung, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, der Antrag des Verwaltungsrats zuhanden der ausserordentlichen Generalversammlung betreffend Herabsetzung des Aktienkapitals der C. AG mit gleichzeitiger Wiedererhöhung und Varia. Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2007 wurden als Beilagen zur Einladung erwähnt. An der anberaumten Verwaltungsratssitzung konnte der Kläger wegen Auslandabwesenheit nicht teilnehmen. Ein entsprechend eingereichtes Verschiebungsgesuch wurde abgelehnt. An dieser Sitzung beschloss der Verwaltungsrat der C. AG, am 18. Februar 2008 eine ausserordentliche Generalversammlung durchzuführen zum Zwecke der Kapitalherabsetzung mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals und der Abberufung von B. als Verwaltungsrat.\nD. Die Einladung zu dieser ausserordentlichen Generalversammlung wurde am 9. Januar 2008 an die Aktionäre verschickt. Zur Abstimmung unterbreitet wurden die Kapitalherabsetzung auf CHF 0 mit unmittelbarer Wiedererhöhung auf CHF 500'000.00 sowie die Abberufung des Verwaltungsrates B. Zu einer Verwaltungsratssitzung, welche im Anschluss an die ausserordentliche Generalversammlung stattfinden sollte, wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2008 geladen. Traktandiert waren die Verabschiedung des Protokolls der letzten Verwaltungsratssitzung, der Kapitalerhöhungsbericht und der Feststellungsbeschluss betreffend Durchführung der Kapitalerhöhung unmittelbar nach durchgeführter Kapitalherabsetzung, die Anmeldung der Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Wiedererhöhung auf den bisherigen Betrag beim Handelsregisteramt sowie Varia."}