Weil das fragliche lgeschäft gar nicht existierte und er die empfangenen Zahlungen aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation von Anfang an nicht zurückzahlen konnte, strebte er einen ungerechtfertigten Vorteil an. Der Tatbestand des Gebrauchs einer falschen Urkunde ist damit in subjektiver Hinsicht gegeben. KGS vom 21. Juni 2011 i.S. Staatsanwaltschaft BL, Hauptabteilung OK/WK gegen X. (100 10 618/STS) Dieses Urteil wurde mit Beschwerde (6B_130/2012) beim Bundesgericht angefochten. Urkundenfälschung E-Mail als strafrechtlich geschützte Urkunde SR 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 Abs. 4 E-Mail als strafrechtlich geschützte Urkunde