13.03.005; 72.003.001 ff.). Dadurch erfüllte er den objektiven Tatbestand des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde. 4.3.4.2.2 Subjektiver Tatbestand Durch den täuschenden Gebrauch des streitbetroffenen Schreibens beabsichtigte der Angeklagte, D. über seine finanzielle Situation zu täuschen und ihn zur Gewährung des Darlehens vom 25. September 2006 über Fr. 30'000.? und eines weiteren Darlehens vom 2. Oktober 2006 ber Fr. 6'000.? zu bewegen. Weil das fragliche lgeschäft gar nicht existierte und er die empfangenen Zahlungen aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation von Anfang an nicht zurückzahlen konnte, strebte er einen ungerechtfertigten Vorteil an.