Mit der durch die fragliche Bankbescheinigung zum Ausdruck gebrachten Kreditwürdigkeit beabsichtigte er, Dritte zur Gewährung von Darlehen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Bezeichnung Z1 zu verleiten. Weil er empfangene Darlehen aufgrund seiner desolaten finanziellen Verhältnisse nicht zurückzahlen konnte, strebte er mit der Verwendung der Urkunde einen ungerechtfertigten Vorteil an. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist demnach gegeben. 4.3.4.2 Gebrauch des Schreibens 4.3.4.2.1 Objektiver Tatbestand Der Angeklagte sandte D. das Schreiben vom 21. September 2006 von A. von der B. per E-Mail zu (act. 13.03.005; 72.003.001 ff.