Mit der erwähnten Bankbestätigung wollte der Angeklagte gegenüber Dritten vorgeben, dass er finanziell sehr potent und damit kreditwürdig war. Weil der Angeklagte in Wirklichkeit jedoch weder über das fragliche Guthaben bei der B. Bank noch über sonstige nennenswerte Vermögenswerte verfügte, sondern vielmehr hohe Schulden hatte, war die Rückzahlung der an ihn gewährten Darlehen von Anfang an in höchstem Mass gefährdet. Mit der durch die fragliche Bankbescheinigung zum Ausdruck gebrachten Kreditwürdigkeit beabsichtigte er, Dritte zur Gewährung von Darlehen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der Bezeichnung Z1 zu verleiten.