Weil der Angeklagte kein Konto bei der B. Bank hatte, erweisen sich die Angaben in diesem E-Mail als falsch. Indem der Angeklagte dieses E-Mail erstellte, erfüllte er somit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung. 4.3.4.1.2 Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte wusste, dass es sich bei der streitbetroffenen Bestätigung um eine Urkunde von erhöhter Glaubwürdigkeit handelte und dass sie unwahr war. Weil er diese trotzdem herstellte, handelte er willentlich. Mit der erwähnten Bankbestätigung wollte der Angeklagte gegenüber Dritten vorgeben, dass er finanziell sehr potent und damit kreditwürdig war.