Das genannte E-Mail enthält eine menschliche Gedankenäusserung und nennt als Aussteller A. von der B. Bank. Dieses E-Mail ist bestimmt und nach der Verkehrsübung geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bestätigen. Denn weil dieses als Aussteller einen leitenden Angestellten der renommierten B. Bank nennt, kommt ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Ein Dritter durfte davon ausgehen, dass der Angeklagte über den Betrag von USD 21'285'000.? verfgte. Damit ist diese Bestätigung ein taugliches Objekt einer Urkundenfälschung. Weil der Angeklagte kein Konto bei der B. Bank hatte, erweisen sich die Angaben in diesem E-Mail als falsch.